Eingenanteil

 

Im Sozialgesetzbuch V ist festgelegt, dass Patienten eine Zuzahlung zu leisten haben.

Dies ist auch nochmals in den Krankentransportrichtlinien § 10 geregelt.
Darin steht, dass der Versicherte darüber unterrichtet werden soll, dass seine Zuzahlung grundsätzlich 10% der Kosten je Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro je Fahrt, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt, beträgt.
Nur Versicherte, deren Zuzahlung die Belastungsgrenze (§62 SGB V) überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

In Beispielen:
Bei einer Fahrt von der Weststadt ins EK zur Behandlung und wieder zurück zahlen Sie 10 €uro für Hin- und Rückfahrt.

Bei einer Fahrt von Ravensburg nach Ulm zur Behandlung und wieder zurück zahlen Sie 20 €uro für Hin- und Rückfahrt.


Wichtig ist, dass Sie sich für diesen Eigenanteil immer eine Quittung ausstellen lassen, damit Sie sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen können.


Eine Befreiung ist bei Überschreitung der Belastungsgrenze möglich. Dafür müssen Sie die Quittungen der von Ihnen geleisteten Zuzahlungen (ob nun bei Medikamenten oder Krankenfahrten) bei der Krankenkasse einreichen.


Die Belastungsgrenze ermittelt sich wie folgt:
Die Belastungsgrenze beträgt 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

 


 

 

 

VIP TAXI | Taxi Erbas  |  taxi-erbas-rv@hotmail.de